Satzung – China-Institut Frankfurt

Satzung

des China-Institut an der Johann Wolfgang Goethe-Universität
Frankfurt am Main e.V.

(Neufassung Stand: Februar 2008)

§ 1     Rechtsform, Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)     Der Verein trägt den Namen „China-Institut an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main e.V.“.

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen VR 1107 eingetragen.

(3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2     Zweck

(1)     Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Austausches zwischen Deutschen und Chinesen, die Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses und die Ausräumung von Vorurteilen und Fehlwahrnehmungen der jeweils anderen Kultur.

(2)     Der Verein verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch

  1. die Trägerschaft einer Forschungsstätte für chinesische Sprache und Kultur, die über die sinologische Professur, der die wissenschaftliche Leitung des Instituts obliegt, der Johann Wolfgang Goethe-Universität angeschlossen ist,
  2. Veranstaltungen oder Beteiligung an Veranstaltungen im Rahmen des in Abs. 1 bezeichneten Vereinszwecks, z.B. Symposien, Fachtagungen, Vorträge, Fortbildungen, Ausstellungen, Sprachkurse, Filmvorführungen,
  3. Veröffentlichung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Herausgabe einer sinologischen Fachzeitschrift,
  4. Austausch von Wissenschaftlern und Studenten,
  5. aktive Vermittlung, Anknüpfung und Pflege von Kontakten, Netzwerken und Kooperationen auf allen Ebenen kultureller, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Zusammenarbeit zwischen China und Deutschland,
  6. Sammlung und Ausstellung von chinesischen Kulturgegenständen und deren wissenschaftliche Interpretation.

§ 3     Mitgliedschaft

(1)     Mitglieder können werden:

  1. natürliche und juristische Personen,
  2. nicht rechtsfähige Vereinigungen oder Zusammenschlüsse (Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, o.ä.).

(2)     Die Mitgliedschaft von Vereinigungen oder Zusammenschlüssen im Sinne von Abs. 1 Buchst. b) setzt voraus, dass eine natürliche oder juristische Person aus dieser Vereinigung oder dem Zusammenschluss die gesamtschuldnerische Haftung für die Pflichten aus dieser Satzung übernimmt, insbesondere auch für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge einsteht. Zudem muss die Vereinigung oder der Zusammenschluss eines ihrer/seiner rechtsfähigen Mitglieder schriftlich bevollmächtigen, das Stimmrecht bei Versammlungen auszuüben.

(3)     Der Vorstand kann natürliche Personen, die im Hinblick auf die Verwirklichung der Vereinszwecke Hervorragendes geleistet haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4     Mitgliedsbeiträge

(1)     Der Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen (persönliche Mitglieder) beträgt € 80,00 pro Jahr, für Studierende € 15,00 pro Jahr. Er wird von der Mitgliederversammlung für jedes Jahr neu festgesetzt.

(2)     Studierenden, die die Ziele des Vereins durch aktive Tätigkeiten fördern, kann der Mitgliedsbeitrag durch Beschluss des Vorstandes erlassen werden.

(3)     Der Mitgliedsbeitrag für juristische Personen und andere korporative Mitglieder (institutionelle Mitglieder) beträgt mindestens € 800,00 pro Jahr. Persönliche Mitglieder, deren Verhältnisse sich so geändert haben, dass eine institutionelle Mitgliedschaft anzunehmen ist, sind verpflichtet dies dem geschäftsführenden Vorstand des China-Instituts unverzüglich mitzuteilen. Die Umstellung auf eine institutionelle Mitgliedschaft erfolgt zum jeweils nächsten Beitragsjahr.

(4)     Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben aber die vollen Mitgliedsrechte.

(5)     Die Mitgliedsbeiträge sind spätestens bis 31. März eines jeden Kalenderjahres zu entrichten. Eine Bescheinigung über die steuerliche Abzugsfähigkeit ist den Mitgliedern, die ihren Beitrag bezahlt haben, bis zum Jahresende zu übersenden.

§ 5     Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod,
  2. durch schriftliche Kündigung zum Jahresende, die drei Monate vor dem Jahresende beim Vorstand eingegangen sein muss,
  3. durch Ausschluss aus wichtigem Grund,
  4. bei Nichtzahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages trotz zweifacher Mahnung.

(2)     Im Falle des Ablebens eines Mitgliedes wird der noch nicht gezahlte Beitrag nicht eingefordert, der eingezahlte nicht zurückerstattet. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 – 4 bleibt die Verpflichtung zur Bezahlung des rückständigen Beitrages aufrechterhalten.

§ 6     Organe des Vereins

(1)     Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. der geschäftsführende Vorstand,
  3. das Kuratorium,
  4. die Mitgliederversammlung.

§ 7     Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus mindestens 6 und höchstens 8 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

Vorsitzender,

Stellvertretender Vorsitzender,

Schatzmeister,

Justitiar,

Schriftführer, und

bis zu 3 weiteren Mitgliedern.

(2)     Den Vorsitz des Vereins soll der Leiter des Sinologischen Instituts am Fachbereich 09 – Sprach- und Kulturwissenschaften – der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main oder ein von diesem bestimmter Mitarbeiter des Sinologischen Instituts übernehmen.

(3)     Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der hinzugewählten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.

(4)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8     Geschäftsführender Vorstand

(1)     Der Vorsitzende des Vorstandes, dessen Stellvertreter sowie der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2)     Rechtsverbindliche Erklärungen für den Verein werden von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes abgegeben.

§ 9     Das Kuratorium

(1)     Das Kuratorium besteht aus höchstens 15 Mitgliedern, die vom Vorstand berufen werden. Es übt die Funktion eines Beirats aus, berät und unterstützt den Vorstand bei seiner Tätigkeit und fördert die Zwecke des Vereins.

(2)     In das Kuratorium sollen Persönlichkeiten berufen werden, die aufgrund ihrer besonderen Beziehungen zum oder Interessen am chinesischen Kultur- und Wirtschaftsraum, ihrer beruflichen Tätigkeit und ihrer Stellung im öffentlichen Leben die Ziele des Vereins in besonderer Weise zu fördern geeignet sind.

(3)     In das Kuratorium soll berufen werden mindestens ein Vertreter

–        des Generalkonsulats der Volksrepublik China in Frankfurt am Main,

–        des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main,

–        der Museen der Stadt Frankfurt am Main,

–        des Landes Hessen.

(4)     Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich ihren Austritt erklären. Im Falle des Austritts eines in Abs. 3 genannten Mitglieds soll alsbald ein Nachfolger in das Kuratorium berufen werden.

(5)     Das Kuratorium entscheidet über die Organisation seiner Tätigkeit und über Zeitpunkt und Tagesordnung seiner Sitzungen.

§ 10   Mitgliederversammlung

(1)     Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal durch den Vorstand einzuberufen.

(2)     Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.

(3)     Zu den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, der Stunde und des Ortes der Versammlung, mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4)     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, falls auch dieser verhindert ist, durch ein Mitglied des Vorstandes geleitet.

(5)     Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Vorsitzenden,
  2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes sowie des Prüfungsberichtes des Wirtschaftsprüfers,
  3. Erteilung der Entlastung,
  4. Wahl zweier Rechnungsprüfer,
  5. Beschlussfassung über etwaige besondere Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder,
  6. Beschlussfassung über den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, die Aufnahme von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen,
  7.      Beschlussfassung über Gesellschaftsgründungen und -beteiligungen des Vereins,
  8. Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge für persönliche und institutionelle Mitglieder,
  9. Abberufung von Vorstandsmitgliedern mit Ausnahme des Vorsitzenden,
  10. Änderung der Satzung,
  11. Auflösung des Vereins.

(6)     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, das Gesetz oder diese Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.

(7)     Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11   Beschlussfassung

(1)     Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens drei der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(2)     Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen (anwesenden) Mitglieder erforderlich.

(3)     Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(4)     Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen (anwesenden) Mitglieder erforderlich.

(5)     Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder als Nein-Stimmen.

§ 12   Gemeinnützigkeit

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)     Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)     Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dies zulassen.

(5)     Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(6)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main übertragen, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für sinologische Forschung und Lehre zu verwenden.

§ 13   Inkrafttreten

Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des Vereins.

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